|
(c) 2000-2020 m. dresen |
|
|
|
|
Die häufig gehörte Behauptung, sobald der Anwalt auch nur die Tür öffne, seien
die ersten “1.000,-- EURO” schon weg, ist in den allermeisten Fällen nichts anderes als blanker Unsinn! |
|
|
|
|
|
Die Erstberatungsgebühr beginnt schon bei 22,50 EURO
und ist vom Gesetzgeber für Verbraucher auf maximal 190,00 EURO netto begrenzt worden, was mit allen Nebenkosten und Steuern einen Bruttobetrag von insgesamt allerhöchstens 249,90 EURO ausmacht, je nach Streitwert aber meistens deutlich weniger.
Das seit 01.07.2004 geltende und zum 01.08.2013 erstmals endlich zur Höhe angepaßte Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) gibt nämlich immer noch ähnlich der bis dahin maßgeblichen
Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)
recht eindeutige Berechnungskriterien vor, an die sich generell alle in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte zu halten haben, und zwar jeder.Bei beiden handelt es sich um die Umsetzung
wertabhängiger Gebührentabellen, d.h. die Höhe der Gebühren richtet sich nicht unbedingt nach dem Arbeitsaufwand des Rechtsanwaltes, sondern vielmehr danach, welches höchstpersönliche Interesse Sie selbst an
der Klärung Ihres Problemes haben. |
|
|
|
Manchmal mag dies auf den ersten Blick ungerecht sein, meistens ist es das nicht: |
|
Denn, wenn Sie einmal bedenken, daß Ihr Anwalt Ihnen durch Verhandlungsgeschick oder
kluge Vorgehensweise mit wenig Aufwand eine schnelle Lösung herbeigeführt hat, sind Ihnen da- mit zugleich weit höhere Gerichtskosten, Prozeßrisiken, Zeit, Geld und Nerven erspart worden. |
|
|
|
|
Im übrigen gibt es durchaus Finanzierungsmöglichkeiten
, die den Rechtsuchenden in die Lage versetzen, sich seines Anwaltes zu bedienen, ohne gleich
selbst zahlen zu müssen. |
|
|